In Fällen des Familien- und Erbrechts, in denen es um Muslime geht, in deren Herkunftsländern die Scharia Gesetzeskraft hat, legen deutsche Gerichte ihrer Rechtsprechung seit langem auch die Scharia zugrunde. Dies betrifft unter anderem Ehescheidungen, Unterhaltszahlungen an Zweit-, Dritt- oder Viertfrauen, Aufteilungen von Witwenrenten auf mehrere Witwen einer polygamen muslimischen Ehe oder auch erbrechtliche Fälle, in denen Söhnen gemäß der Scharia ein größerer Anteil am Erbe als Töchtern zusteht.
Selbstverständlich wendet die deutsche Justiz in Zeiten der Globalisierung auch islamisches Recht an, sofern es nicht zu den Grundrechten und unserer öffentlichen Ordnung in Widerspruch steht.
In der heutigen Welt besteht in vielen Staaten ein Nebeneinander unterschiedlicher Rechtsordnungen. Es steht jedem frei, dies zu bewerten, wie er möchte. Es gibt durchaus Staaten, welche ausländisches Recht und damit auch die Scharia grundsätzlich nicht dulden. Dies ist in Deutschland aber nicht der Fall.
Es ist eine Tatsache, dass entgegen der Äußerung des Bundesinnenministers die islamische Rechtsordnung der Scharia in weiten Teilen auf deutschem Boden nicht nur geduldet, sondern von deutschen Gerichten ständig angewandt wird. Ein Verbot der Anwendung der Scharia etwa bei der Bemessung von Witwenrenten polygamer Ehen hätte beispielsweise die Benachteiligung von Zweit-, Dritt- oder Viertfrauen zur Folge.
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