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Dhimmi-Vertrag: Ein unter Gewaltandrohung aufgenötigter Vertrag ist ungültig

Dhimmi-Vertrag: Ein unter Gewaltandrohung aufgenötigter Vertrag ist ungültig

Der folgende Text-Auszug eines größeren Artikels von  (“Islam und Toleranz”)  wurde offenbar kurze Zeit nach 9/11 verfasst. Umso mehr ein Grund, ihn heute aus gebührendem Abstand zu diesem Jahrtausend-Terrorakt mit wissendem und kritischem Blick zu würdigen.

Siegried Kohlhammer:

Das Kronjuwel in der Schatzkammer islamischer Toleranz ist die Institution der Schutzbefohlenen (dhimma). Sie beruht auf Koranversen, auf Prophetenworten und -taten (hadith) und weiteren der über Jahrhunderte sich entwickelnden religiösen Rechtsbestimmungen, die Teil dessen sind, was der rechtgläubige Muslim zu tun und zu lassen hat.

Die Institution der Dhimma wird als Vertrag interpretiert, der den unterworfenen Andersgläubigen Leben, Eigentum (einschließlich des Rechts, Handel und Gewerbe zu betreiben) sowie die Ausübung ihrer Religion und Selbstverwaltung gewährt gegen die Zahlung spezieller Kopf- und Landsteuern und weiterer Leistungen sowie der Loyalität gegenüber dem islamischen Staat. Das ist nicht wenig. Aber es ist weder spezifisch islamisch noch neu, noch besonders tolerant. Und es ist kein Vertrag.

Auch juristischen Laien ist bekannt, dass ein unter Gewaltandrohung zustande gekommener Vertrag null und nichtig ist – es ist kein Vertrag, sondern “ein Angebot, das man nicht ablehnen kann”, wie Don Corleone es formuliert hätte. Dass Gewaltandrohung zugrunde liegt, ergibt sich schon daraus, dass der so genannte Vertrag das Leben gewährt, das bei Nichteingehen auf das Vertragsangebot verloren ist. Unter anderem gegen die Zahlung von Schutzgeldern. “Schutzgelderpressung” wäre insofern eine polemische, dem Sachverhalt aber angemessenere Bezeichnung als “Vertrag”. Dass Gewalt drohte, daran besteht kein Zweifel:

“Die Invasion des Nahen Ostens bedeutete keineswegs eine freudige, befreiende Erfahrung, sondern ging mit einem hohen Maß an Tod und Zerstörung einher. Die Bewohner derjenigen Städte, die im Sturm genommen worden waren, wurden entweder getötet oder in die Gefangenschaft verschleppt und verloren ihr Eigentum“,

schreibt der US-amerikanische Professor für jüdische Geschichte Norman A. Stillman. Die britische Autorin Bat Ye’or stellt fest:

Die arabischen Eroberungen … waren begleitet von enormen Zerstörungen. Mehr noch als die christlichen Quellen beschreiben die muslimischen Chroniken die Plünderung und Einäscherung ganzer Städte und zahlloser Dörfer und die an der Bevölkerung begangenen Massaker, ihre Versklavung und Deportation.”

Bei dem Hamburger Orientalisten Albrecht Noth liest sich das so:

“Nun hat natürlich die Vertragsbereitschaft der muslimischen Eroberer nicht ausgeschlossen, dass es im Verlauf der futuh (Eroberungen) auch immer wieder zu Kämpfen mit der jeweils einheimischen Bevölkerung gekommen ist. Die Muslime hatten ihre militärische Stärke, sei es in Gefechten, sei es bei der Belagerung von festen Plätzen, des Öfteren erst einmal zu demonstrieren, bevor ihre nichtmuslimischen Kontrahenten zu der Überzeugung kamen, dass eine vertragliche Einigung mit den Muslimen für sie die vorteilhafteste Lösung sei.”


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