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Hessen: Ahmadiyya-Gemeinde jetzt Körperschaft des Öffentlichen Rechts


Hessen hat die muslimische Ahmadiyya-Gemeinde mit den christlichen Kirchen ohne jegliche Einschränkungen gleichgestellt, indem sie den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts erhielt. Diese Entscheidung ist äußerst fragwürdig. Wenn deren Lehre analysiert wird, dann kommt allzuviel grundgesetzwidriges heraus. Ausgerechnet ihre rückwärts gewandte Steinzeitlehre mit Kalifat und schriftlicher Eintrittserklärung war der Ausschlag, dass sie den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts erhielt.

Gestern meldeten die Zeitungen hier, hier und hier dass die Ahmadiyya-Gemeinde in Hessen den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts zugesprochen bekam. Sie haben damit mit den christlichen Kirchen gleichgezogen. Ich selbst war auf vielen Tagungen (ich bin kein Christ), wo Juristen und auch ein Oberstaatsanwalt aus Hessen betonten, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Sie beriefen sich auf Absatz 140 GG der auf Absatz 136 bis 141 der Weimarer Verfassung von 1919 verweist und als schwierigstes juristisches Neuland bezeichnet wurde..

Der Leser möge bitte den fachlichen Unterschied auseinanderhalten, dass die Anerkennung als Religionsgemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 3 GG (sie erlaubt den Religionsunterricht) weitaus einfacher ist als die Anerkennung als Körperschaft des Öffentlichen Rechts.

Angefangen hat es mit dem islamischen Religionsunterricht, der ab dem Schuljahr 2013/14 in Hessen angeboten wird. Zur Etablierung der DITIB und Ahmadiyya wurden je zwei Gefälligkeitsgutachten – siehe hier – vom hessischen Kultusministerium eingeholt, die ein absolutes Fake waren. Der CDU-Abgeordnete Hans-Jürgen Irmer forderte im Landtag deren Veröffentlichung, wo er keinen Rückhalt in seiner Fraktion fand, viel Medienschelte erhielt und letztlich mangels Unterstützung seiner Fraktion seinen Ausschussposten aufgab. Eine heutige Anfrage ergab, dass das Hessische Bildungsministerium die Veröffentlichung der Gutachten immer noch verweigert, mit dem Argument, dass es sich um ein “laufendes Verfahren” handeln würde. Das ist insofern ein Witz, da, nachdem der bekenntnisorientierte islamische Religionsunterricht der Ahmadiyya genehmigt war, deren Vorsitzender Abdullah Uwe Wagishauser den nächsten Schritt tat und die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts vom Kultusministerium erhielt. Das Ministerium betonte, dass es sich um einen reinen Verwaltungsakt handle und man keinen Ermessensspielraum gegeben habe. Demnach könnte man ja die vier Fakegutachen veröffentlichen, denke ich.

Auf der Webseite des Hessischen Kultusministeriums veröffentlichten Integrationsminister Jörg-Uwe Hahn und Kultusministerin Nicola Beer folgendes. Ich befasse mich allerdings hier nur mit Ahmadiyya:

Im September 2011 hat das HKM zwei Gutachten-Aufträge erteilt, [...] Prof. Dr. Jamal Malik, Universität Erfurt, zu Ahmadiyya. Gegenstand der Begutachtung war jeweils die Frage, ob die Antragsteller aus islamwissenschaftlicher Perspektive und in tatsächlicher Hinsicht als Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes zu betrachten sind.

Hieran anknüpfend hat der Staatskirchenrechtler Prof. Dr. Gerhard Robbers, Universität Trier, die Frage geprüft, ob die Antragsteller nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes als Partner des Staates für die Durchführung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Hessen geeignet sind.

Alle vier Gutachten, islamwissenschaftliche und staatskirchenrechtliche, liegen, so Kultusministerin Nicola Beer, jetzt vor: „Sie kommen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Antragstellern um Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG handelt und dass beide als Kooperationspartner für die Erteilung bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts geeignet sind.“

Prof. Dr. Robbers führt unter anderem aus, dass der bekenntnisorientierte Religionsunterricht kein Privileg der großen Kirchen sei, dass der verfassungsrechtliche Gewährleistungsgehalt auch für nichtchristliche Religionen gelte.

Dabei ist explizit keine Rede von Artikel 140 des GG. Trotzdem werden diese Fakegutachten aus meiner Sicht rechtswidrig auf Artikel 140 GG ausgedehnt. Ich denke, die Veröffentlichung der Fakegutachten sollte eingeklagt werden, da der vorgeschobene Vorwand nicht mehr Gültigkeit hat.

Der bekenntnisorientierte islamische Religionsunterricht in Hessen ist in wesentlichen Kernelementen grundgesetzwidrig, wenn man das Kerncurriculum dazu liest. Ich meine die fehlende Gleichberechtigung der Frau, also nur Gleichwertigkeit, das muslimische Familienrecht der Scharia, arrangierte Ehen, Kaufpreis einer Frau bei Heirat, also die sogenannte Mahr, die Mehrehe und das Kalifentum.

Lesen sie bitte hier das Kerncurriculum der Primarstufe für den Islamischen Religionsunterricht der Ahmadiyya. Sie finden auf den PDF-Seiten 18 und 30 die Betonung der Gleichwertigkeit von Mann und Frau. Das Wort Gleichberechtigung taucht nicht auf. Im islamwissenschaftlichen Kontext, der auch hier von den Ahmadiyyas wiedergegeben wird, bedeutet das, dass es keine Gleichberechtigung im Sinne unseres Grundgesetzes und der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der UN von 1948 gibt. Gemeint ist ein Patriarchat und die Frau ist für Kinder, Küche und Herd zuständig. Das heikle Thema arrangierte Ehe ist im Kerncurriculum ausgespart, ebenso ihre Kalifatasdoktrin.

Auf der Homepage der Ahmadiyya lesen Sie, dass die Frauen gleichwertig sind, aber nicht gleichberechtigt. Sie seien dem Mann untergeordnet.

Auf ihrer Homepage wurde der Artikel über arrangierte Ehen unter Ahmadiyyas und die Mehrehe zwischenzeitlich entfernt, ich besitze jedoch eine Sicherungskopie. Erstes wurde als der religiöse Regelfall dargestellt. Es wurde damit verteidigt, dass bei einer Ablehnung eines Kandidaten eben eine Kandidatenauswahl von drei Kandidaten präsentiert wird. Werden diese auch abgelehnt, dann beginnt eben die Repression, wozu es genug Beispiele gibt, das ist meine Antwort dazu. Die religiöse Begründung der Mehrehe würde den Rahmen sprengen, sie entspricht allerdings der muslimischen Standardbegründung.

Ferner wird hier das Khalifat propagiert. Wer sich tiefer rein kniet merkt dann, dass der Kalif doch über die weltliche schariakonforme Gesetzgebung wacht und es nichts ist mit der Schutzbehauptung, dass es sich lediglich um ein spirituelles Oberhaupt handle.

Die Ahmadiyyas müssen beim Eintritt eine schriftliche Erklärung unterschreiben – die Bai´at – die eher ein lebenslanges Treuegelübde ist und über die sie selbst schreiben: „Dieses Bai’at bedeutet in Wirklichkeit, sein Selbst zu verkaufen“. Von Austrittsmöglichkeit las ich auf deren Homepage allerdings nichts, obwohl Abdullah Uwe Wagishauser der SZ gegenüber die Austrittsmöglichkeit betonte.


Hiltrud Schröter schrieb hier zu Ahmadiyya.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Ahmadiyya groteskerweise deshalb den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts erhielt, da sie eine rückwärts gewandte Steinzeitlehre mit Kalifat, Hierarchie und schriftlicher Eintrittserklärung haben. Fehlende Hierarchie und eine fehlende formelle Ein- und Austrittserklärung wurde immer als Begründug für Absatz 140 GG angeführt und am Islam beanstandet. Betont die DITIB, dass sie auch hierarchisch gegliedert ist und ihre Befehle von der Dyanet aus der Türkei – sprich Erdogan – bekommt und man formell beitreten muss (vielleicht genügt die Shahada), dann erhält sie vermutlich auch bald den Status einer Körperschaft des ÖffentlichenRechts.

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