Ist das Verständnis der Menschenrechte im Islam mit dem UN-Menschenrechtsverständnis kompatibel?
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte IGFM November 2008
Von Dr. Alexandra Petersohn, TU Ilmenau
Von Dr. Alexandra Petersohn, TU Ilmenau
I. Ist der Vergleich mit dem UN-Menschenrechtsverständnis legitim?
Gibt es „das“ islamische Menschenrechtsverständnis?
Gibt es „das“ islamische Menschenrechtsverständnis?
Zunächst stellt sich die Frage, ob es legitim ist, religiös begründete Menschenrechte, die sich auf eine im 7. Jh. gestiftete Religion beziehen, mit dem UN-Menschenrechtsverständnis zu vergleichen, dessen Wurzeln in der europäischen Aufklärung und in den Forderungen der Französischen Revolution wurzeln. Tatsächlich ist der Diskurs über Menschenrechte den Muslimen nicht in vermeintlich eurozentrischer Manier aufgezwungen.
So haben Muslime, die in europäischen Ländern mit dem Gedankengut von Freiheit und Gleichheit in Berührung kamen, bereits im 19. Jh. bei ihrer Rückkehr in Reisetagebüchern von ihren Erfahrungen berichtet. Im Rahmen des Dekolonisierungsprozesses haben sich Muslime auf menschenrechtliche Postulate berufen.
In der Gegenwart mündete dann der innerislamische Diskurs um die Menschenrechte in eine äußert kontrovers geführte Debatte, in welcher die Diffamierung des jeweils Andersdenkenden als "Ketzer" bzw. die Verabsolutierung der eigenen Position als "wahrhaft islamisch" nicht untypisch ist.
Die Palette reicht von der Einstufung der Menschenrechte als "Teufelszeug" (Khomeini) bis zu der These, der Islam sei die "Geburtsstätte der Menschenrechte".
Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der Vielgestaltigkeit der islamischen Kultur(en) und des islamischen Rechts "das" islamische Menschenrechtsverständnis nicht gibt.
Der Islam ist kein seit dem 7. Jh. unverändertes monolithisches Gebilde, sondern war in seiner Geschichte einer Reihe von Veränderungen unterworfen. Außerdem war die Auslegung islamischen Rechts stets von lokalen Bräuchen wie etwa im Falle der Mädchenbeschneidung beeinflusst. Die Frauenbeschneidung hat ihre Wurzeln im schwarzafrikanischen Brauchtum, wurde aber bereits im pharaonischen Ägypten praktiziert.
Obwohl der Koran zur Beschneidung schweigt, berufen sich die Befürworter der Mädchenbeschneidung auf den überlieferten Prophetenausspruch: "Die Beschneidung ist eine überlieferte Norm für Männer und etwas Edles für die Frauen". Allerdings plädiert lediglich die schafiitische Rechtsschule für den Pflichtcharakter der Beschneidung bei Frauen, während die anderen Schulen von einer bloßen "Empfohlenheit" ausgehen.
Inhalt:
• I. Ist der Vergleich mit dem UN-Menschenrechtsverständnis legitim? Gibt es „das“ islamische Menschenrechtsverständnis?
• II. Die Scharia als Schlüsselbegriff des islamischen Menschenrechtsverständnisses
• III. Rechte aller Menschen oder nur Rechte der Muslime?
• IV. Ist das islamische Menschenrechtsverständnis mit der UN-Frauenkonvention kompatibel?
• V. Ist das UN-Menschenrechtsverständnis mit der UN-Kinderkonvention kompatibel?
• VI. UN-Menschenrechtsverständnis versus grausame Körperstrafen
• VII. Folgerungen
II. Die Scharia als Schlüsselbegriff des islamischen Menschenrechtsverständnisses
Wenn Muslime Menschenrechte diskutieren oder sie begründen, nehmen sie häufig Bezug auf die Scharia. Dies geschieht einmal in apologetischer Manier, dass heißt, die Menschenrechte werden in die Scharia "eingedeutet" oder es wird auch von liberalen Denkern die Kompatibilität von UN-Menschenrechten mit der Scharia behauptet, um die islamische Authentizität der Argumente sicherzustellen. Bei der Ausformulierung der Texte von Menschenrechtskonventionen wie der UN-Konvention zum Abbau der Diskrimierung der Frau von 1979 sowie der UN-Kinderkonvention von 1989 haben eine Reihe muslimischer Staaten – wie später noch dargelegt werden soll – die Anwendung von Vertragsbestimmungen vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit der Scharia erklärt. Da der Regelungscharakter der Scharia über das rein Juristische weit hinausgeht und vielmehr die Beziehung des Menschen zu Gott und zur Umwelt vom Anspruch her abschließend und umfassend regelt, ist dies von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Selbst muslimische Frauenrechtlerinnen berufen sich zur Legitimierung ihrer Thesen auf die religiösen Quellen. Missstände erklären sie damit, dass die Texte in der Vergangenheit stets von Männern ausgelegt worden seien.
III. Rechte aller Menschen oder nur Rechte der Muslime?
III. Rechte aller Menschen oder nur Rechte der Muslime?
UN-Menschenrechte sind Rechte aller Menschen unabhängig von Religionszugehörigkeit. Dies wirft die Frage auf, inwieweit Menschenrechten, die aus einer Religion mit Absolutheitsanspruch hergeleitet werden, die Tendenz inne wohnt, lediglich Rechte der Muslime zu verbriefen. Die "Universalität" dieser Menschenrechtsbegründungen läge dann darin, Nicht-Muslimen ein Angebot auf Annahme des universal gültigen Islam zu verkünden. So führen denn islamistische Denker wie Maududi die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion im Rahmen des Gleichheitssatzes nicht als verbotenen Diskriminierungsgrund auf. Statt gleiche Rechte bei Auflösung der Ehe wie von der UN-Frauenkonvention gefordert, gibt es bei ihm nur das Recht der Frauen auf Respektierung ihrer Geschlechtsehre und das Recht, nach Maßstäben "islamischer Gerechtigkeit" behandelt zu werden. Liberale Denker wie der Kölner Wissenschaftler Falaturi dringen jedoch zu der Annahme durch, dass Menschenrechte als Rechte aller von Gott geschaffenen Geschöpfe Rechte aller Menschen sind.
IV. Ist das islamische Menschenrechtsverständnis mit der UN-Frauenkonvention kompatibel?
IV. Ist das islamische Menschenrechtsverständnis mit der UN-Frauenkonvention kompatibel?
Nach der Scharia haben Frau und Mann nicht die gleichen Rechte, aber auch nicht die gleichen Pflichten.
Im folgenden seien die unterschiedlichen Rechtspositionen skizziert: Das Zeugnis der Frau zählt vor Gericht nur die Hälfte. Die Frau hat ein vermindertes Erbrecht. Die Frau kann eine Scheidung nur schwierig und bloß auf gerichtlichem Weg erreichen, während der Mann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen verstoßen kann. Der Muslima ist die Heirat mit einem Nicht-Muslim verboten, während der Muslim auch eine Jüdin oder Christin heiraten darf.
Im folgenden seien die unterschiedlichen Rechtspositionen skizziert: Das Zeugnis der Frau zählt vor Gericht nur die Hälfte. Die Frau hat ein vermindertes Erbrecht. Die Frau kann eine Scheidung nur schwierig und bloß auf gerichtlichem Weg erreichen, während der Mann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen verstoßen kann. Der Muslima ist die Heirat mit einem Nicht-Muslim verboten, während der Muslim auch eine Jüdin oder Christin heiraten darf.
Das scheriatrechtliche Verständnis der Rechtspositionen der Frau läuft auf die Feststellung hinaus: Was von Natur ungleich ist, muss auch im Gesetz verschieden behandelt werden, weil anders ein Ausgleich nicht herzustellen ist. Dies widerspricht diametral der Konzeption der Frauenkonvention, die Identität und nicht bloß - wie von konservativen und islamistischen Muslimen gefordert – Gleichartigkeit an Rechten postuliert. Die Gleichheit von Mann und Frau in ihrer Eigenschaft als Gläubige dient muslimischen Reformdenkern dazu, dies als Beweis für die "göttliche Absicht" zu nehmen, Frauen in einem evolutiven Prozess Gleichheit im Sinne einer weitgehenden Identität von Rechten und Pflichten zu gewähren. Auf dieser Schiene fährt das moderate Tunesien, welches keinen Scharia-Vorbehalt erklärt hat, sondern lediglich die nationale Rechtsordnung ins Felde führt. In dieser nationalen Rechtsordnung ist die Mehrehe abgeschafft und die Rechtsposition der Frau bei Scheidung gegenüber scheriatrechtlichen Vorstellungen deutlich verbessert worden.
Mit Ausnahme der schwarzafrikanischen Staaten, denen diese Finessen gleichgültig sein mögen, haben die meisten muslimischen Staaten Vorbehalte zu Art. 16 der Konvention eingelegt, der gleiche Rechte während und bei Auflösung der Ehe gewährt. Für viele muslimische Staaten war die Aufsetzung des Konventionstextes mit einer Gratwanderung zwischen den Erwartungen einer traditionalistisch eingestellten Bevölkerungsmehrheit und der Notwendigkeit der Imagepflege auf dem internationalen Parkett verbunden. Solange an der Scharia in ihrer von den Rechtsgelehrten überlieferten Gestalt festgehalten wird, kann eine Kompatibilität mit dem UN-Menschenrechtsverständnis, das identische Rechte von Mann und Frau fordert, nicht erreicht werden.
V. Ist das UN-Menschenrechtsverständnis mit der UN-Kinderkonvention kompatibel?
V. Ist das UN-Menschenrechtsverständnis mit der UN-Kinderkonvention kompatibel?
Art. 14 der Kinderkonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur Respektierung der Religionsfreiheit des Kindes. Die Akzeptanz dieser Vorschrift war für die muslimischen Staaten problematisch. Denn unverzichtbar für "das" islamische Verständnis von Religionsfreiheit ist das sog. fitrah-Konzept. Nach der von den traditionellen Rechtsgelehrten geprägten Interpretation dieses Konzepts ist jeder Mensch im Naturzustand von Geburt an Muslim und wird lediglich durch äußere Umstände – wie Erziehung durch die Eltern – zu einem Nicht-Muslim "gemacht". Konservative und islamistische Kreise führen zudem an, daß nur der Muslim als Angehöriger der "einzig wahren" abrahamitischen Offenbarungsreligion die höchste Würde besitze.
Das von der Religionsfreiheit umfasste Recht, die Religion zu wechseln, existiert für den Muslim nicht. Alle islamischen Rechtsschulen – nicht der Koran - drohen für diesen Fall die Todesstrafe an. In Art. 21 der Konvention wird die Adoption geregelt, welche nach islamischem Recht unzulässig ist. Viele muslimische Staaten wie etwa der Iran und die Golfstaaten Qatar und Kuweit legten Generalvorbehalte ein, die die Anwendung der Konventionsbestimmungen von ihrer Vereinbarkeit mit der Scharia abhängig machen. Vereinzelt beziehen sich die Vorbehalte – wie bei Malaysia – explizit auf Art. 14 und Art. 21.
VI. UN-Menschenrechtsverständnis versus grausame Körperstrafen
VI. UN-Menschenrechtsverständnis versus grausame Körperstrafen
Gem. Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) sowie Art. 7 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte (IPBPR) darf niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Mit diesen Normen kollidieren die grausamen Körperstrafen, die nach islamischem Recht für sog. hadd-Delikte verhängt werden können. Zu den hadd-Delikten zählen etwa "illegaler" Geschlechtsverkehr, Alkoholkonsum und Apostasie.
Besonders aktuell ist die Verhängung dieser Strafen in Nigeria, wo Fälle dokumentiert sind, in denen Frauen bei angeblichem Ehebruch zum Tod durch Steinigung verurteilt worden sind. Für die Verurteilung spielt auch das scheriatrechtliche Beweisrecht eine Rolle, nach dem das Zeugnis der Frau nur die Hälfte zählt. In der Vergangenheit kam es im Sudan 1983 unter Numeiri zur Verabschiedung der "September-Gesetze", die grausame Körperstrafen für hadd-Delikte vorsahen. Ihnen waren auch die im Süden des Landes lebenden sudanesischen Nicht-Muslime unterworfen.
VII. Folgerungen
VII. Folgerungen
Durch die Praxis der Einlegung von Vorbehalten zu wesentlichen Bestimmungen der UN-Frauenkonvention und der UN-Kinderkonvention wird die kulturrelativistisch bedingte Gefahr einer Zerfaserung der Vertragswerke begründet. Es wird deutlich, daß die muslimischen Staaten sich immer selbstbewußter auf ihr islamisches Erbe berufen und um religiöse Legitimität ihres Beitrags bei der Auflegung von Menschenrechtskonventionen bemüht sind. Dreh- und Angelpunkt bei der Praxis der Erklärung von Vorbehalten ist die Scharia.
Solange diese keiner Neu-Interpretation zugänglich gemacht wird, die den UN-Standard an Gleichberechtigung der Frau und Religionsfreiheit i.S. einer gleichberechtigten Koexistenz der Religionen bzw. ihrer Anhänger erreicht, ist „das“ islamische Menschenrechtsverständnis in wichtigen Punkten nicht mit dem UN-Menschenrechtsverständnis kompatibel. Dies gilt auch im Hinblick auf die grausamen Körperstrafen für hadd-Delikte.
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