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Der Rassismus hat die Seiten gewechselt!


Der Tod eines Menschen sei endgültig, und kein Urteil eines Gerichts könne das ändern: Mit diesen allgültigen orphischen Urworten leitete die Kölner Richterin Ulrike Grave-Herkenrath ihre Urteilsbegründung ein. So hätte ein Richter auch, um die Latte ganz hoch zu legen, beim Urteilsspruch gegen Eichmann anheben können. Die rheinische Rechtspflegerin benutzte den rhetorischen Kurzanlauf freilich nur für den Sprung zur Begründung, warum diese Woche ein Totschläger als sogenannter freier Mann das Kölner Landgericht verlassen durfte.

Ein Totschläger wurde nicht eingesperrt? Allein dieser Sachverhalt legt nahe, wahrscheinlich das Vorurteil frei, der Täter könne nur ein Menschenbruder mit dem berühmten existenzveredelnden Hintergrund sein, und selbstverständlich liegen Sie damit richtig; Vorurteile sind ja selten falsch, zumindest ab sofort seltener als Urteile des Kölner Landgerichts. Zwei Jahre Haft auf Bewährung für eine Körperverletzung mit Todesfolge erhielt Ahmed R., 19, der in der Innenstadt von Bergisch Gladbach ohne Anlass, aber mit Folgen auf einen 40jährigen Deutschen eingeschlagen hatte, wie der Kölner Express ausführt:
„Er und seine Kumpels hatten sich mit dem späteren Opfer, den sie für einen Obdachlosen hielten, und dessen Begleitern angelegt. Um sich Respekt vor seinen Freunden zu verschaffen, habe er Thomas K. attackiert, hatte der Angeklagte gesagt. K. krachte nach einem gezielten Schlag auf den Boden, brach sich den Schädel. Er verstarb einen Tag nach dem Angriff in der Klinik in Köln-Merheim. Die Freunde hatten den Schläger nach der Tat noch gefeiert.“
Den sie für einen Obdachlosen hielten. Das heißt: ein sicheres Opfer, zumal man selber sowieso immer in der Gruppe oder der größeren Gruppe antritt (und im Zweifelsfall eben mit dem Messer, denn mag auch die Sonne des Südens nicht über Deutschland lachen, so immerhin die Sonne der Bewährung). Aber was bei einem deutschen Totschläger in jedem Fall strafverschärfend gewertet worden wäre, fiel hier anscheinend nicht ansatzweise ins Gewicht. Warum? Wenn das juvenile Rudel das Opfer irrtümlich für einen Obdachlosen halten konnte, dann handelte es sich bei diesem wahrscheinlich um einen Vertreter des white trash, und um so einen muss sich eine Richterin so wenig kümmern wie eine Kanzlerin oder eine Spiegel-Kolumnistin.
„Vielleicht gibt es die Erwartung, dass der Täter leiden soll, wie Sie leiden, das steht aber nicht im Fokus des Strafverfahrens“, erklärte die Richterin den Hinterbliebenen des Erschlagenen. In diesem Fall gehe es nämlich um die Einwirkung auf den Täter. Der Erziehungsgedanke sei höher zu gewichten als die Sühne.
Ich habe die DDR-Juristen immer für ihre politischen Urteile gehasst, aber solche furchtbaren Juristen, die solche Urteile fällten, gab es in der Zone nicht. Neben diesem Rassismus wirkt die DDR-Klassenjustiz plötzlich sogar ein bisschen weniger übel als zuvor. Nie hätte Frau Grave-Herkenrath es schließlich gewagt, mit einem derartigen Urteil einen Deutschen, der einen Türken oder Araber erschlagen hat, vor dem Gefängnis zu bewahren. Im umgekehrten Fall hätte sie vielmehr die rassistische oder „rechte“ Gesinnung des Täters schon zutage gefördert oder entdeckt oder unterstellt. Diese sich in ihrem Wohlwollen suhlende Juristin ist gewissermaßen ein um 180 Grad gedrehter Roland Freisler. Dieser Typus Blutrichter fordert kein Blut mehr, um sich dem Zeitgeschmack anzudienen, sondern entschuldigt dessen Vergießen. Im Urteil von Frau Grave-Herkenrath kulminiert die 68er Ideologie, dass Straftäter, sofern sich bei ihnen keine rechte Gesinnung auftreiben lässt, Opfer der Gesellschaft sind, denen mit Verständnis zu begegnen die edle Pflicht und Hauptaufgabe der Justiz ist.
Dass es sich um eine Richterin handelt, ist nur folgerichtig. Nicht nur dass sich viele Frauen instinktiv auf die Seite der Täter (= der Stärkeren) schlagen, die eher sentimentale weibliche Psyche hatte immer mehr Verständnis für Gewalttäter und Mörder als die eher harte männliche. Das uralte Quid pro quo – Auge um Auge – ist männlich. Die erste und edelste Aufgabe der Rechtsprechung besteht darin, Rechtsfrieden herzustellen, indem den Opfern einer Tat Genugtuung verschafft wird. Sühne bedeutet, dass dem Täter für das Leid, welches er zugefügt hat, seinerseits Leid zugefügt wird. Das ist so einfach und klar wie die Tatsache, dass es Männer und Frauen gibt oder das Wasser von oben nach unten fließt. Einzig das Opfer selbst kann dem Täter vergeben, doch eine Justiz, die so etwas wie Dignität besitzen will, dürfte im Sinne der Unparteilichkeit selbst in diesem Falle keinen Unterschied machen. Strafe muss sein. – Freilich: Irgendjemand muss das Recht durchsetzen und den Täter seine Schuld büßen lassen. Unsere feminisierte postheroische Gesellschaft ist eine feige Gesellschaft, die dafür kaum Kraft aufbringt. Hinter der Nachsicht gegenüber virilen Tätern aus drohfähigen Bevölkerungsgruppen, hinter solchen Sei-doch-wieder-lieb-Urteilen verbirgt sich immer auch die eigene Schwäche. Ein neues Quid pro quo steht im Sonderangebot: Wir verschonen dich, bitte verschone beim nächstenmal uns. Hätte der Erschlagene einem drohfähigen Kollektiv angehört, das Urteil wäre entschieden härter ausgefallen. Die furchtbare Juristin zu Köln hat weder Recht gesprochen noch den Rechtsfrieden wiederhergestellt, sondern das kleinere Übel gewählt. Sie hat die Angehörigen des Opfers nochmals gedemütigt und verhöhnt, weil sie weiß, dass ihr dadurch kein Schaden entsteht, denn dort saß ja nur eine Witwe mit zwei Kindern, kein Familienclan:
„Ahmet R. bekam als Auflage, zehn Sozialstunden in der Woche zu machen, ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren und mit regelmäßigen Drogenscreenings nachzuweisen, clean zu sein. Die beiden Kinder (9, 13) des Getöteten hatten den Prozess teilweise mitverfolgt. Die Witwe von Thomas K. weinte nach dem milden Urteil bittere Tränen.“
Der Rassismus hat die Seiten und die Rhetorik gewechselt. Die Richterin heißt – sagte ich das schon? – Ulrike Grave-Herkenrath. Merken Sie sich den Namen: Ulrike Grave-Herkenrath.
Dieser Beitrag erschien zuerst hier

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